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   BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59   

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https://dejure.org/1959,1706
BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59 (https://dejure.org/1959,1706)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1959 - III ZR 33/59 (https://dejure.org/1959,1706)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1959 - III ZR 33/59 (https://dejure.org/1959,1706)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1960, 273
  • DB 1960, 667
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.07.1956 - II ZR 218/54

    Rechtsnatur der Vor-GmbH.

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs billigte diese Auffassung und wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zurück (Urt. v. 12. Juli 1956 II ZR 218/54 = BGHZ 21, 242).

    Im übrigen sei die Rechtssituation im Sinne der später in BGHZ 21, 242 zum Ausdruck gebrachten Auffassung noch nicht geklärt gewesen, so daß ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten schon deshalb entfalle, weil der Beklagte von der Gültigkeit des Vertrages ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung habe ausgehen dürfen.

    Der Beklagte hätte daher erkennen müssen, daß es bei der Vereinbarung vom 26. September 1951 um die Verpflichtung zu einer - anerkanntermaßen rechtlich zulässigen (vgl. die Nachweise in BGHZ 21, 242, 245) - Abtretung eines künftigen GmbH-Anteils ging und dazu die Beobachtung der in § 15 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Form notwendig war.

  • RG, 02.04.1935 - III 259/34

    Wann stellt die Belastung mit Schulden keinen zu ersetzenden Schaden im Sinne der

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59
    Denn es könne entgegen der in RGZ 147, 248 vertretenen Auffassung nicht anerkannt werden, daß dem Kläger angesichts seiner ungünstigen Vermögens- und Einkommenslage die Belastung mit weiteren Schuldverbindlichkeiten von annähernd 8.000 DM nicht beschwere und dadurch für ihn kein Schaden entstehe.

    Schließlich stellt die Revision die Frage zur Nachprüfung, ob nicht "die geringfügigen Einkommensverhältnisse des Klägers und seine völlige Vermögenslosigkeit" dem Klageanspruch entgegenstünden (RGZ 147, 248).

  • BGH, 19.06.1957 - IV ZR 214/56

    Nutznießung am Allodialvermögen

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59
    Das Berufungsurteil läßt insoweit auch einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. zur Aufrechnung auch BGHZ 12, 136, 145; 25, 1, 6).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59
    Das Berufungsurteil läßt insoweit auch einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. zur Aufrechnung auch BGHZ 12, 136, 145; 25, 1, 6).
  • RG, 25.01.1935 - V 491/34

    Entsteht, wenn Miteigentümer (nach Bruchteilen) gemeinschaftlich eine Hypothek an

    Auszug aus BGH, 21.12.1959 - III ZR 33/59
    Wenn man überhaupt die Möglichkeit einräumen wollte, unter besonderen Voraussetzungen stelle die Belastung mit Schulden einen Vermögensschaden nicht dar, dann könnte das allenfalls insoweit geschehen, als sich feststellen ließe, daß der Betroffene gegenwärtig und in absehbarer Zukunft weder freiwillig seine Schulden bezahlen könne oder wolle noch dazu gezwungen werden könne (vgl. dazu RGZ 146, 360, 362).
  • OLG Hamm, 06.04.2022 - 8 U 73/12

    Verfahren über Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters der Arcandor AG

    Vielmehr wäre ein Vorteil, der dem Schädiger aus der Zahlungsunfähigkeit einer Partei entsteht, regelmäßig unverdient und unangemessen (RGZ 81, 250 ff.; zustimmend BGH MDR 1972, 45 und wohl auch BGH VersR 1960, 273 ff.).
  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

    Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in Frage gestellt, ob man überhaupt Vermögenslosigkeit als einen das Vorliegen eines Schadens ausschließenden Umstand für möglich erachten könne (Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 33/59-VersR 1960, 273, 276 = WM 1960, 494, 497).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 38/83

    Unterbrechung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Belastung mit

    Bei den von dem Kläger aufgewendeten Kosten, die ihm in den Prozessen entstanden sind, vor deren Führung der Beklagte ihm nicht abraten mußte, handelt es sich um solche Aufwendungen, da die Rechtsverteidigung ein sachgemäßer Versuch darstellte, den Schaden zumindest zu verringern (vgl. auch BGB , Urt. v. 21. Dezember 1959 - III ZR 33/59 - VersR 1960, 273, 275).
  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 123/71

    Freistellungsanspruch bei Vermögenslosigkeit

    Sie ist auch im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen (vgl. u.a. Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 4. Aufl. § 41 II 6 c; Staudinger/Werner, BGB 11. Aufl. Vorbem. 9 vor § 249 m.w.N.; offengelassen in BGH VersR 1960, 273, 275) und vom Reichsgericht selbst auf den ähnlichen Fall der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds wegen verspäteter Konkursanmeldung bei einer zwar nicht vermögenslosen, aber weit überschuldeten Kapitalgesellschaft nicht übertragen worden (RGZ 161, 129, 142/143).
  • OLG Köln, 19.09.1988 - 8 U 13/88

    Steuerberatung; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs

    Da nach dem im Verjährungs recht geltenden Grundsatz der Schadenseinheit für alle Schadensfolgen eine einheitliche Verjährungsfrist gilt (vgl. RGZ 83, 354; 360; BGH DB 1960, 667; BGHZ 50, 21, 24 = NJW 1968, 1324), trat die Verjährung gemäß § 68 StBerG bezüglich der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft EC-T im Dezember 1981 und bezüglich der Beteiligung am EC-M im Juni/Juli 1983 ein.
  • BGH, 17.09.1979 - VIII ZR 193/78

    Gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung der

    Ob und inwieweit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 852 BGB der Beginn der Verjährung überhaupt von der Voraussehbarkeit vom Umfang des Schadens abhängig gemacht werden kann (vgl. dazu RGZ 87, 306, 312; BGH-Urteil vom 21. April 1960 - III ZR 33/59 = Betrieb 1960, 667; BAG JZ 1962, 162, 163), braucht nicht generell entschieden zu werden.
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 159/58

    Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen Amtspflichtverletzung bei

    Dann aber war während dieser Zeit - wie der Senat bereits bei einen insoweit ähnlich liegenden achverhalt in seinem Urteil vom 21. Dezember 1959 III ZR 33/59 entschieden hat (vgl. auch LM § 202 BGB Nr. 3) - die Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB gehemmt.
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